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94/06/0020•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0020
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Dezember 1993, Zl. Ve1-550-1880/9, wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde, sowie der Erst- und des Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid zur Zl. Ve1-550-1880/8 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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