Verwaltungsgerichtshof 94/06/0015

94/06/0015Verwaltungsgerichtshof11.08.1994

Regest

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.1994

Spruch

I. Der zu 1. (Zl. 94/06/0015) angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG und in Anwendung des § 62 Abs. 2 VwGG wird zu 2. (Zl. 94/06/0068) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 1. September 1993, Zl. P 3891/1933, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wendung "im Zusammenhalt mit § 8 AVG 1950 mangels Parteistellung" im Spruch zu entfallen hat.

III. Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von

S 18.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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