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94/06/0001•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0001
94/06/0001Verwaltungsgerichtshof14.04.1994
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde der D wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
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