Verwaltungsgerichtshof 94/06/0001

94/06/0001Verwaltungsgerichtshof14.04.1994

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde der D wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

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