Verwaltungsgerichtshof 94/05/0205

94/05/0205Verwaltungsgerichtshof29.11.1994

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baurecht Nachbar

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/05/0205

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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