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94/05/0204•Verwaltungsgerichtshof 94/05/0204
94/05/0204Verwaltungsgerichtshof28.03.1995
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
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