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94/05/0162•Verwaltungsgerichtshof 94/05/0162
94/05/0162Verwaltungsgerichtshof20.12.1994
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Sachverständigenbeweis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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