Verwaltungsgerichtshof 94/05/0149

94/05/0149Verwaltungsgerichtshof29.11.1994

Regest

Amtssachverständiger Person Bejahung Gebühren Kosten Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Kollegialorgan

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/05/0149

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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