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94/05/0149•Verwaltungsgerichtshof 94/05/0149
94/05/0149Verwaltungsgerichtshof29.11.1994
Amtssachverständiger Person Bejahung Gebühren Kosten Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Kollegialorgan
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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