Verwaltungsgerichtshof 94/05/0129

94/05/0129Verwaltungsgerichtshof20.09.1994

Regest

Allgemein Amtssachverständiger Person Bejahung Gebühren Kosten Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Kollegialorgan

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/05/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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