Verwaltungsgerichtshof 94/05/0114

94/05/0114Verwaltungsgerichtshof29.11.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/05/0114

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches, daß "Künftighin bei Dividendenausschüttungen als Bemessungsgrundlage das ursprüngliche Stammkapital in Höhe von S 75 Mio. heranzuziehen ist", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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