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94/04/0037•Verwaltungsgerichtshof 94/04/0037
94/04/0037Verwaltungsgerichtshof28.06.1994
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1
I) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, hinsichtlich seines Ausspruches über die von der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei zu leistende Entschädigung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Höhe der zu leistenden Entschädigung richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
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