Verwaltungsgerichtshof 94/04/0031

94/04/0031Verwaltungsgerichtshof28.06.1994

Regest

Gewerberecht Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/04/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1994

Spruch

1. Über die Beschwerde des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid, soweit damit deren Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 1993 zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von ingesamt S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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