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94/03/0319•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0319
94/03/0319Verwaltungsgerichtshof22.03.1995
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen
a) gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit.; b) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 zweiter Satz und § 52 Z. 24 leg. cit. und c) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 102 Abs. 5 lit. b leg. cit. abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 leg. cit.) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteiles aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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