Verwaltungsgerichtshof 94/03/0303

94/03/0303Verwaltungsgerichtshof22.03.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0303

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.770 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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