Verwaltungsgerichtshof 94/03/0295

94/03/0295Verwaltungsgerichtshof22.03.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0295

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 11.390 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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