Verwaltungsgerichtshof 94/03/0288

94/03/0288Verwaltungsgerichtshof08.02.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0288

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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