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94/03/0274•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0274
94/03/0274Verwaltungsgerichtshof22.03.1995
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Ermessen besondere Rechtsgebiete Geldstrafe und Arreststrafe Meldepflicht freie Beweiswürdigung Identitätsnachweis
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 betrifft, hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und, soweit er die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 betrifft, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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