Verwaltungsgerichtshof 94/03/0175

94/03/0175Verwaltungsgerichtshof21.09.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0175

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1994

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag des B in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juni 1990, Zl. MA 63 - B 603/89, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe, Folge gegeben.

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