Verwaltungsgerichtshof 94/03/0167

94/03/0167Verwaltungsgerichtshof25.01.1995

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtsnatur der Vorstellung Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0167

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1995

Spruch

1. Die Beschwerde der X-Großhandelsgesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 1992, Zl. 11 - 14 S 16 - 92/1, wird als unbegründet abgewiesen.

Die X-Großhandelsgesellschaft m.b.H. hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Gemeinde S Aufwendungen in der Höhe von

S 12.500,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 1992, Zl. 11 - 14 S 16 - 92/6, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der X-Großhandelsgesellschaft m. b.H. Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- und der Gemeinde S Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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