Verwaltungsgerichtshof 94/03/0161

94/03/0161Verwaltungsgerichtshof21.09.1994

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 1991, Zl. MA 63-P 264/86, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, Folge gegeben.

2. zu Recht erkannt:

Die unter 1. angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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