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94/03/0161•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0161
94/03/0161Verwaltungsgerichtshof21.09.1994
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 1991, Zl. MA 63-P 264/86, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, Folge gegeben.
Die unter 1. angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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