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94/03/0138•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0138
94/03/0138Verwaltungsgerichtshof14.12.1994
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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