Verwaltungsgerichtshof 94/03/0082

94/03/0082Verwaltungsgerichtshof21.09.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Tiroler Landesregierung hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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