Verwaltungsgerichtshof 94/02/0539

94/02/0539Verwaltungsgerichtshof07.04.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0539

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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