Verwaltungsgerichtshof 94/02/0438

94/02/0438Verwaltungsgerichtshof27.01.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0438

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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