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94/02/0422•Verwaltungsgerichtshof 94/02/0422
94/02/0422Verwaltungsgerichtshof27.01.1995
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz
Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 2 (Übertretung nach § 17 Abs. 1 zweiter Satz Arbeitnehmerschutzgesetz) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen (sohin bezüglich Spruchpunkt 3) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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