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94/02/0418•Verwaltungsgerichtshof 94/02/0418
94/02/0418Verwaltungsgerichtshof27.01.1995
Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde Beweismittel Gerichtsverfahren Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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