Verwaltungsgerichtshof 94/02/0407

94/02/0407Verwaltungsgerichtshof27.01.1995

Regest

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Strafnorm Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Strafnorm Mängel im Spruch Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0407

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und der Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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