Verwaltungsgerichtshof 94/02/0370

94/02/0370Verwaltungsgerichtshof25.11.1994

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0370

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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