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94/02/0353•Verwaltungsgerichtshof 94/02/0353
94/02/0353Verwaltungsgerichtshof23.12.1994
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk
I. Der zu Punkt 1) zitierte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Land Niederösterreich hat hiezu dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den zu Punkt 2) zitierten Bescheid richtet, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat hiezu dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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