Verwaltungsgerichtshof 94/02/0332

94/02/0332Verwaltungsgerichtshof23.12.1994

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtsverletzung sonstige Fälle Spruch der Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0332

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.065,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.