Verwaltungsgerichtshof 94/02/0207

94/02/0207Verwaltungsgerichtshof12.08.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0207

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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