Verwaltungsgerichtshof 94/02/0139

94/02/0139Verwaltungsgerichtshof23.09.1994

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art131a B-VG, ab B-VGNov 1988/685 Art129a Abs1 Z2 Verhältnis zu anderen Materien und Normen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1994
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1994020139.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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