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94/02/0139•Verwaltungsgerichtshof 94/02/0139
94/02/0139Verwaltungsgerichtshof23.09.1994
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art131a B-VG, ab B-VGNov 1988/685 Art129a Abs1 Z2 Verhältnis zu anderen Materien und Normen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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