Verwaltungsgerichtshof 94/02/0051

94/02/0051Verwaltungsgerichtshof22.04.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1994
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1994020051.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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