Verwaltungsgerichtshof 94/02/0027

94/02/0027Verwaltungsgerichtshof20.05.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0027

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Strafbemessung sowie der Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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