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94/02/0006•Verwaltungsgerichtshof 94/02/0006
94/02/0006Verwaltungsgerichtshof20.05.1994
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 1993 wird abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. Oktober 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von insgesamt S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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