Verwaltungsgerichtshof 94/02/0002

94/02/0002Verwaltungsgerichtshof18.12.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1994020002.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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