Verwaltungsgerichtshof 94/01/0676

94/01/0676Verwaltungsgerichtshof22.05.1996

Regest

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/01/0676

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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