Verwaltungsgerichtshof 94/01/0530

94/01/0530Verwaltungsgerichtshof14.12.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/01/0530

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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