Verwaltungsgerichtshof 94/01/0508

94/01/0508Verwaltungsgerichtshof05.04.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/01/0508

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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