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94/01/0448•Verwaltungsgerichtshof 94/01/0448
Der die Erstbeschwerdeführerin betreffende angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hingegen wird die Beschwerde, insoweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.116,-- und die Zweitbeschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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