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94/01/0060•Verwaltungsgerichtshof 94/01/0060
94/01/0060Verwaltungsgerichtshof21.09.1994
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Die Beschwerden zu den Zlen. 94/01/0060 bis 0065, 0067 und 0068 werden zurückgewiesen. Die Beschwerde zu Zl. 94/01/0066 wird insoweit zurückgewiesen, als in der Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg die Verletzung des Rechtes gemäß Art. 8 MRK geltend gemacht wird.
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