Verwaltungsgerichtshof 93/18/0629

93/18/0629Verwaltungsgerichtshof21.09.1995

Regest

Abstandnahme vom Parteiengehör Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0629

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1993180629.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.