Verwaltungsgerichtshof 93/18/0624

93/18/0624Verwaltungsgerichtshof19.05.1994

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0624

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 35 Z. 2 VStG richtet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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