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93/18/0624•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0624
93/18/0624Verwaltungsgerichtshof19.05.1994
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 35 Z. 2 VStG richtet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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