Verwaltungsgerichtshof 93/18/0618

93/18/0618Verwaltungsgerichtshof23.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0618

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 35 Z. 2 VStG richtet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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