Verwaltungsgerichtshof 93/18/0607

93/18/0607Verwaltungsgerichtshof14.04.1994

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Mittellosigkeit Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0607

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1994
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1993180607.X00

Spruch

A. Die angefochtenen Bescheide werden jeweils im Umfang der Bestätigung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

B. Die Beschwerden werden jeweils insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allenfalls gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erhobenen Berufung richten, als unbegründet abgewiesen.

C. Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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