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93/18/0589•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0589
93/18/0589Verwaltungsgerichtshof30.05.1995
örtliche Zuständigkeit WiedereinreisebewilligungVerwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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