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93/18/0350•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0350
93/18/0350Verwaltungsgerichtshof09.03.1995
Begriff der aufschiebenden Wirkung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Rechtsirrtum Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch der Berufungsbehörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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