Verwaltungsgerichtshof 93/18/0350

93/18/0350Verwaltungsgerichtshof09.03.1995

Regest

Begriff der aufschiebenden Wirkung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Rechtsirrtum Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch der Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0350

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1993180350.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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