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93/18/0339•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0339
93/18/0339Verwaltungsgerichtshof28.10.1993
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes freie Beweiswürdigung Parteiengehör Änderung der Rechtslage
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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