Verwaltungsgerichtshof 93/18/0289

93/18/0289Verwaltungsgerichtshof05.04.1995

Regest

Glaubhaftmachung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0289

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1993180289.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

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