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93/18/0274•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0274
93/18/0274Verwaltungsgerichtshof28.10.1993
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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