Verwaltungsgerichtshof 93/18/0230

93/18/0230Verwaltungsgerichtshof19.01.1995

Regest

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verantwortlichkeit (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Bevollmächtigter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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