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93/18/0230•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0230
93/18/0230Verwaltungsgerichtshof19.01.1995
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verantwortlichkeit (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Bevollmächtigter
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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